03.2026
Mehrfachbeschäftigung: Chancen und Risiken richtig einordnen
03.2026
Mehrfachbeschäftigung: Chancen und Risiken richtig einordnen
«Ich arbeite 60 % bei Firma A und zusätzlich 40 % bei Firma B. Das bringt mir mehr Einkommen, aber was bedeutet das für meine Sozialversicherungen und meine Vorsorge?»
Mehrfachbeschäftigung ist in der Schweiz verbreitet und grundsätzlich zulässig. Sie kann aus finanziellen Gründen, zur fachlichen Weiterentwicklung oder zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sinnvoll sein. Gleichzeitig entstehen rechtliche und versicherungstechnische Fragen, die häufig unterschätzt werden.
ARBEITSRECHTLICHE ASPEKTE
Wer mehrere Stellen kombiniert, muss die gesetzlichen Vorgaben insgesamt einhalten. Die Höchstarbeitszeiten gelten über alle Anstellungen hinweg. Ebenso ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten.
Darüber hinaus ist die Treuepflicht gegenüber jedem Arbeitgebenden zu beachten. Nebentätigkeiten dürfen weder die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen noch zu Interessenkonflikten führen. Viele Arbeitsverträge sehen zudem eine Melde- oder Zustimmungspflicht für Nebenbeschäftigungen vor.
SOZIALVERSICHERUNGEN IN DER SCHWEIZ
Bei mehreren Anstellungen wird jede Stelle sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich separat beurteilt. Entscheidend sind die gesetzlichen Schwellenwerte je Arbeitgebenden.
Bei AHV, IV, EO und ALV sind auf dem erzielten Lohn grundsätzlich Beiträge geschuldet. Löhne bis CHF 2’500 pro Jahr und je Arbeitgebenden gelten als geringfügig und sind beitragsfrei, sofern die versicherte Person keine Abrechnung verlangt.
In der Unfallversicherung besteht ein Anspruch auf Nichtberufsunfallschutz nur, wenn bei einem Arbeitgebenden mindestens acht Stunden pro Woche gearbeitet wird. Bei kleineren Pensen muss dieser Schutz über die Krankenversicherung eingeschlossen werden.
Zentral ist die berufliche Vorsorge (BVG). Die obligatorische Versicherung setzt pro Arbeitgebenden erst ab einem Mindestjahreslohn ein. Mehrere kleine Pensen können deshalb trotz ausreichendem Gesamteinkommen zu Vorsorgelücken führen, da Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug separat pro Anstellungsverhältnis angewendet werden.
INTERNATIONALE KONSTELLATIONEN UND TELEARBEIT
Wird neben der Tätigkeit in der Schweiz auch im Ausland gearbeitet oder liegt der Wohnsitz im Ausland, kommen zusätzliche Regelungen zur Anwendung.
Sozialversicherungsrechtlich darf innerhalb des EU/EFTA-Raums grundsätzlich nur ein Staat zuständig sein. Wird ein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnsitzstaat ausgeübt, kann sich die Unterstellung dorthin verlagern. Seit dem 1. Juli 2023 besteht für grenzüberschreitende Telearbeit eine besondere Rahmenregelung, welche unter bestimmten Voraussetzungen den Verbleib im System des Arbeitgeberstaates ermöglicht. Dafür ist jedoch ein entsprechender Antrag erforderlich.
Auch steuerlich gilt grundsätzlich, dass Erwerbseinkommen dort besteuert wird, wo die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie für bestimmte Funktionen wie leitende Angestellte oder Organmitglieder bestehen in den Doppelbesteuerungsabkommen besondere Bestimmungen. Diese können dazu führen, dass das Besteuerungsrecht ganz oder teilweise einem anderen Staat zugewiesen wird.
Bei Mehrfachbeschäftigungen mit internationalem Bezug ist eine frühzeitige Prüfung entscheidend.
FAZIT
Mehrfachbeschäftigung kann zusätzliche Einkommens- und Entwicklungsmöglichkeiten bieten. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften sowie an die korrekte sozialversicherungs- und steuerrechtliche Einordnung.
Eine sorgfältige Analyse hilft, Vorsorgelücken, Deckungsprobleme und unerwartete Folgen zu vermeiden – insbesondere bei kleineren Pensen oder grenzüberschreitender Tätigkeit.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Beurteilung Ihrer individuellen Situation und zeigen auf, wie sich Risiken vermeiden und die Vorsorge langfristig sichern lässt.