02.2026
Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quellensteuerpflichtigen
02.2026
Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quellensteuerpflichtigen
Die nachträgliche ordentliche Veranlagung ermöglicht im Vergleich zur Quellensteuer zusätzliche Steuerabzüge, z.B. für Berufsauslagen, Weiterbildungskosten, Säule 3a oder Schuldzinsen.
In der Schweiz ansässige, quellenbesteuerte Personen können unter gewissen Bedingungen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und einen entsprechenden Antrag stellen. Nachfolgend erläutern wir die wichtigsten Fragen zum Thema nachträgliche ordentliche Veranlagung.
BETROFFENER PERSONENKREIS
Im Grundsatz geht es um Arbeitnehmer:innen mit oder ohne Ansässigkeit in der Schweiz.
Arbeitnehmer:innen ohne Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung), welche in der Schweiz ansässig (= unbeschränkt steuerpflichtig) sind, unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer.
Die andere Personenkategorie sind Arbeitnehmer:innen ohne Ansässigkeit in der Schweiz, welche aufgrund der Erwerbstätigkeit in der Schweiz quellensteuerpflichtig sind. Bei diesen Personengruppen spielt die Aufenthaltsbewilligung bzw. die Staatsangehörigkeit keine Rolle. Das bedeutet, dass z.B. auch Schweizer Staatsangehörige mit Ansässigkeit bzw. Wohnsitz im Ausland und einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz der Quellensteuer unterliegen.
NACHTRÄGLICHE ORDENTLICHE VERANLAGUNG BEI ANSÄSSIGKEIT IN DER SCHWEIZ
Quellensteuerpflichtige Personen, welche ein in der Schweiz steuerbares Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von mindestens CHF 120‘000 erzielen, werden obligatorisch nachträglich ordentlich veranlagt. D.h., dass diese Quellensteuerpflichtigen automatisch eine Steuererklärung erhalten und der ordentlichen Besteuerung unterliegen. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird den ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuern angerechnet. Bei der Steuererklärung sind sämtliche Einkünfte und Vermögenswerte zu deklarieren.
Quellensteuerpflichtige Personen, deren steuerbares Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unter CHF 120‘000 pro Jahr liegt, haben das Recht auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung. Wichtig ist, dass bis Ende März vom Folgejahr ein entsprechender Antrag gestellt wird. Das bedeutet, dass der Antrag für die Einreichung einer Steuererklärung 2025 bis Ende März 2026 gestellt werden muss, ansonsten ist das Recht zur Einreichung der Steuererklärung verwirkt und der Quellensteuerabzug ist definitiv.
Wird einmal ein Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung gestellt, so unterliegt diese Person auch in den Folgejahren und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht der ordentlichen Besteuerung. Es ist also vorgängig genau zu prüfen, ob es sich lohnt, ins ordentliche Besteuerungsverfahren zu wechseln. Das ordentliche Verfahren kann sich insbesondere lohnen, wenn folgende Abzüge geltend gemacht werden können:
- Hohe Berufsauslagen (z.B. Arbeitsweg)
- Weiterbildungskosten
- Säule 3a oder BVG-Einzahlungen
- Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge
- Schuldzinsen
NACHTRÄGLICHE ORDENTLICHE VERANLAGUNG BEI ANSÄSSIGKEIT IM AUSLAND
Quellensteuerpflichtige Personen mit Ansässigkeit im Ausland können ebenfalls bis Ende März vom Folgejahr bei der zuständigen Steuerbehörde eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Die Voraussetzung bei dieser Personenkategorie ist aber, dass im entsprechenden Steuerjahr mindestens 90 % der weltweiten Bruttoeinkünfte der Schweizer Besteuerung unterliegen (sogenannte Quasi-Ansässigkeit). Dabei wird auch das Bruttoeinkommen des in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten berücksichtigt. Beispiel:
Der Ehemann ist in der Schweiz erwerbstätig und hält sich unter der Woche hier auf. Das Ehepaar lebt zusammen in Italien im Wohneigentum (Steuerwert CHF 200‘000), die Frau ist ebenfalls erwerbstätig. Zusätzlich gehört ihnen noch eine Wohnung in Italien, die sie vermietet haben.
Einkommen Ehemann (Anstellung in der Schweiz) | CHF 150‘000
Berufsauslagen (inkl. auswärtiger Wochenaufenthalt) | CHF 25‘000
Einkommen Ehefrau im Ausland | CHF 20‘000
Mietzinseinnahmen Italien | CHF 12‘000
Kann der Ehemann nun die zusätzlichen, im Tarif nicht berücksichtigten Berufsauslagen geltend machen? Berechnung:
Steuerbar in der Schweiz
Einkommen Ehemann | CHF 150‘000
Total steuerbar in der Schweiz | CHF 150‘000 | 79.8%
Steuerbar im Ausland
Einkommen Ehefrau im Ausland | CHF 20‘000
Mietzinseinnahmen Italien | CHF 12‘000
Eigenmietwert (Annahme 3% vom Steuerwert) | CHF 6‘000
Total steuerbar im Ausland | CHF 38‘000 | 20.2%
Total steuerbare Einkünfte | CHF 188‘000 | 100%
Weil die in der Schweiz steuerbaren Einkünfte die Limite von 90% nicht erreichen, kann der Ehemann seine zusätzlichen Berufsauslagen steuerlich in der Schweiz nicht zusätzlich geltend machen, weil keine Quasi-Ansässigkeit vorliegt.
WAS HEISST DAS NUN FÜR SIE?
Sind Sie in der Schweiz ansässig und beträgt Ihr Brutto-Erwerbseinkommen weniger als CHF 120‘000 ist bis Ende März 2026 zu prüfen, ob es sich lohnt, für das Jahr 2025 und die folgenden Jahre eine nachträgliche ordentliche Veranlagung einzuleiten und eine Steuererklärung einzureichen. Wie bereits erwähnt, ist die Entscheidung genau abzuwägen, da, wenn einmal der Antrag gestellt wird, auch in den Folgejahren die nachträgliche ordentliche Veranlagung erfolgt.
Sofern Sie hingegen im Ausland ansässig sind und in der Schweiz eine beschränkte Steuerpflicht infolge Erwerbstätigkeit haben, ist ebenfalls bis Ende März 2026 zu prüfen, ob die Möglichkeit der nachträglichen ordentlichen Veranlagung besteht und somit zusätzliche Abzüge geltend gemacht werden können. Zu beachten ist, dass jedes Jahr neu geprüft wird, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Gerne unterstützen wir Sie bei den Berechnungen und bei der Erstellung der Steuererklärung.