03.2025
Ehe- und Erbrecht
«Die Uhr, die ich von meinem Grossvater geschenkt erhalten habe, soll meine Tochter bekommen. Sie hat ihr schon immer gefallen.»
Laut der Schweizer Erbschaftsstudie 2023 der ZHAW School of Management and Law im Auftrag der Zürcher Kantonalbank verfasst etwa ein Viertel bis ein Drittel der Erblassenden in der Schweiz ein Testament. In allen anderen Fällen tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Dieselbe Studie zeigt, dass 48 % der Schweizerinnen und Schweizer die Nachlassregelung aufschieben.
Möchten Sie nicht zu den zwei Drittel bis drei Viertel gehören, die die Verteilung des Nachlasses dem Gesetzgeber überlassen, sondern selbst bestimmen, was mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tod geschieht?
Wir empfehlen, sich frühzeitig mit dem eigenen Nachlass auseinanderzusetzen und familiäre Beziehungen zu bewerten. Vielleicht haben Sie spezielle Wünsche, wie eingehend genannt und/oder Sie möchten potenzielle Konflikte vermeiden und so Hinterbliebene entlasten. Auch wenn dieser Prozess mit unangenehmen Gefühlen verbunden sein kann, lohnt er sich.
GESETZLICHE REGELUNGEN
Haben Sie keine letztwillige Verfügung getroffen, greift die gesetzliche Erbfolge, die folgendes vorsieht: Sind die Partner verheiratet, ist im Erstversterbensfall eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen (vermögensrechtliche Auseinandersetzung bei eingetragenen Partnerschaften).
Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag eine andere Regelung getroffen haben oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist. Durch Ehevertrag können die Güterstände der Gütergemeinschaft oder der Gütertrennung begründet werden. Der Ehevertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung.
Das Vermögensrecht der eingetragenen Partner ist nach dem Vorbild der eherechtlichen Gütertrennung geregelt. Im Gegensatz zu Ehepaaren können gleichgeschlechtliche Partner nur eingeschränkt einen anderen Güterstand wählen. Seit dem 1. Juli 2022 dürfen gleichgeschlechtliche Paare heiraten, eingetragene Partnerschaften in Ehen umgewandelt werden und neue eingetragene Partnerschaften sind nicht mehr möglich. Daher erfolgen keine weiteren Ausführungen dazu.
Je nach gewähltem Güterstand setzt sich der Nachlass unterschiedlich zusammen. Wurde nach erfolgter güterrechtlicher Auseinandersetzung der Nachlass eruiert, muss im nächsten Schritt geprüft werden, mit wem der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner:in zu teilen hat.
Wenn Sie mit Nachkommen zu teilen haben, erhalten Sie die Hälfte der Erbschaft. Haben Sie mit Erben des elterlichen Stammes (Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen) zu teilen, erhalten Sie ¾ der Erbschaft. Gibt es keine Erben des elterlichen Stammens, erhalten Sie die ganze Erbschaft.
Sind die Partner nicht verheiratet und liegt auch keine eingetragene Partnerschaft vor, besteht kein gesetzliches Erbrecht. Ohne entsprechende Regelung geht der Partner leer aus.
Möchte man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, kann dies durch einen Erbvertrag oder mittels eigenhändiger letztwilliger Verfügung (Testament) erfolgen. Der Erbvertrag muss öffentlich beurkundet werden, während das Testament von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, mit Jahr, Monat und Tag der Errichtung versehen und unterschrieben sein muss.
OPTIMIERUNGSMÖGLICHKEITEN
Sowohl das Ehe- als auch das Erbrecht bieten verschiedene Instrumente, um den Nachlass nach den eigenen Wünschen regeln zu können. So ist es auf Ebene Eherecht möglich, zwischen den Güterständen Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung zu wählen.
Innerhalb dieser Güterstände sind weitere Modifikationen möglich, um insbesondere den überlebenden Ehegatten finanziell abzusichern.
Auf erbrechtlicher Ebene gibt es ebenfalls verschiedene Gestaltungsmittel, um den Nachlass gezielt zu steuern. Dazu zählen unter anderem:
– Pflichtteilsetzung von pflichtteilsgeschützten Erben
– Teilungsvorschriften
– Ausrichtung von Vermächtnissen
– Vor- und Nacherbeneinsetzung
Die entsprechenden Regelungen können in einem Erbvertrag oder Testament vereinbart werden.
FAZIT
Haben Sie Ihren Nachlass bereits geregelt? Wer Klarheit und Sicherheit für seine Angehörigen schaffen will, sollte sich frühzeitig beraten lassen, um eine individuelle und nachhaltige Lösung zu finden. Denken Sie an das Beispiel der Uhr, welche Sie von Ihrem Grossvater erhalten haben. Ohne eine klare Regelung könnte dieses Erbstück womöglich nicht in die Hände derjenigen fallen, für die es gedacht ist.
Wir stehen Ihnen beratend zur Seite und entwickeln gemeinsam eine für Sie optimale Lösung. Ob Testament, Erbvertrag und/oder Ehevertrag – wir beraten Sie kompetent und praxisnah.