Ausbildungszuschüsse im Kanton Luzern

Ausbildungszuschüsse sind Beträge, welche einer Person zur Verfügung gestellt werden, um diese bei der Finanzierung der Berufsausbildung zu unterstützen. Sie sollen Personen, welche mindestens 30 Jahre alt sind, das Nachholen einer Grundausbildung oder eine Anpassung der bereits erworbenen Ausbildung an die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts ermöglichen. Als Grundausbildung werden Berufsausbildungen akzeptiert, welche nach Abschluss ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder ein gleichwertiges kantonales Zeugnis vorsehen.


WER KANN AUSBILDUNGSZUSCHÜSSE BEANTRAGEN?

Ausbildungszuschüsse kann beantragen, wer die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt:

– Die betroffene Person ist bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und hat eine gültige Rahmenfrist für den Leistungsbezug (grundsätzlich gilt die zweijährige Rahmenfrist. Während des Bezugs von Ausbildungszuschüssen darf kein Zwischenverdienst erzielt werden);
– Die betroffene Person hat im Zeitpunkt der Ausrichtung der Ausbildungszuschüsse das dreissigste Altersjahr zurückgelegt (in gewissen Fällen kann von der Altersgrenze abgewichen werden);
– Die betroffene Person verfügt nicht über eine Ausbildung oder hat erhebliche Schwierigkeiten, in ihrem erlernten Beruf eine Anstellung zu finden;
– Die betroffene Person möchte eine Berufslehre absolvieren, die mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder einem gleichwertigen, kantonalen Zeugnis abschliesst.


ABWEICHUNG VON DER ALTERSGRENZE EINES LERNENDEN

Eine Ausnahme gilt beim Altersjahr des Lernenden, welches unter gewissen Umständen auch tiefer als 30 sein kann. Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, dürfen Personen, welche weniger als 30 aber mindestens 25 Jahre alt sind, Ausbildungszulagen gewährt werden, wenn folgende Zusatzbedingungen erfüllt sind:

– Die betroffene Person ist schwer vermittelbar, weil sie über keinen Ausbildungsabschluss verfügt oder weil ihre Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt keinen Nutzen mehr hat.
– Mittels externer Eignungsabklärung festgestellt wurde, dass die Ausbildung mit Unterstützung von Ausbildungszulagen die einzige Chance auf eine dauerhafte Eingliederung bildet und dass sich durch die Ausbildung vorhersehbare und deutlich bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt ergeben (die Abklärung erfolgt durch die Berufsberatungsstelle, den Besuch eines Kurses eines externen Organisators oder ein Ausbildungspraktikum im Betrieb).


DAUER UND HÖHE DER AUSBILDUNGSZUSCHÜSSE

Die Ausbildungszuschüsse werden während der Dauer der Lehre ausgerichtet, längstens jedoch während drei Jahren. Die Höhe der Ausbildungszuschüsse bezieht sich auf den Lohn, den die versicherte Person direkt nach der Ausbildung erwarten kann. Es wird jedoch höchstens der Betrag von CHF 3‘500 (Brutto) ausbezahlt. Die Differenz zwischen dem Gesamtlohn und dem Lehrlingslohn wird durch die Ausbildungszuschüsse der Arbeitslosenversicherung gedeckt. Dieser Lehrlingslohn bemisst sich nach dem orts- und branchenüblichen Lohn im letzten Jahr der beruflichen Grundbildung. Kann die betroffene Person keine Erfahrung im auszubildenden Beruf vorweisen, bemisst sich die Entlöhnung nach dem üblichen Lehrlingslohn im betreffenden Lehrjahr.

Für einen eventuellen 13. Monatslohn, welcher dem Lernenden zusteht, werden keine Ausbildungszuschüsse gewährt.


WELCHE BEDINGUNGEN MUSS DER ARBEITGEBER ERFÜLLEN?

Auch der Arbeitgeber muss kumulativ bestimmte Bedingungen erfüllen, damit Ausbildungszuschüsse für einen Lernenden gewährt werden können:

– Der Arbeitgeber muss befugt sein, Lernende auszubilden und muss einen schriftlichen Lehrvertrag (oder eine gleichwertige Ausbildung) mit der betroffenen Person abschliessen;
– Der Arbeitgeber bezahlt der betroffenen Person den monatlichen Nettolohn, welcher sich aus dem Nettolohn des Lehrlingslohns sowie den Netto-Ausbildungszuschüssen zusammensetzt;
– Der Arbeitgeber muss eine Versicherung gegen den Lohnausfall, inklusive der Ausbildungszuschüsse, abschliessen (Krankentaggeldversicherung);
– Der Arbeitgeber rechnet die Sozialversicherungsbeträge auf dem Gesamtlohn ab (Lehrlingslohn inklusive Ausbildungszuschüsse). Ebenfalls muss der Gesamtlohn aufgrund der Höhe in der Regel der Beruflichen Vorsorge unterstellt werden;
– Am Ende jedes Ausbildungsjahres stellt der Arbeitgeber der zuständigen Amtsstelle einen Kurzbericht über den Verlauf der Massnahmen zu und teilt allfällige Änderungen bezüglich dem vereinbarten Lohn mit;
– Nach Abschluss der Ausbildung liefert der Arbeitgeber einen Schlussbericht ab (unterzeichnet vom Arbeitgeber sowie von der betroffenen Person).


FAZIT

Die Ausbildungszuschüsse bieten eine wertvolle Unterstützung für Personen, die ihre berufliche Ausbildung nachholen oder an die aktuellen Anforderungen des Arbeitsmarkts anpassen möchten. Falls Sie von dieser Unterstützung profitieren möchten oder als Arbeitgeber Fragen zu den Anstellungsbedingungen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Wir beraten Sie kompetent und praxisnah.

 

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