Neues Transparenzregister ab 1. Oktober 2026: Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Neues Transparenzregister ab 1. Oktober 2026: Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Ab dem 1. Oktober 2026 gilt in der Schweiz eine neue Meldepflicht: Zahlreiche Schweizer Unternehmen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen dem Schweizerischen Transparenzregister melden. Grundlage dafür ist das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG). Das Register wird vom Bundesamt für Justiz geführt und ist nicht öffentlich zugänglich.

 

WER IST BETROFFEN?
Der Meldepflicht unterstehen insbesondere Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Genossenschaften. Erfasst werden zudem ausländische juristische Personen, wenn sie eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben oder Eigentümerin eines Grundstücks in der Schweiz sind. Nicht meldepflichtig sind insbesondere Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Stiftungen und Vereine. Das Gesetz sieht Ausnahmen vor, unter anderem für börsenkotierte Gesellschaften und bestimmte Tochtergesellschaften, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie Gesellschaften, die zu mindestens 75 Prozent von Gemeinwesen gehalten werden.

 

WER GILT ALS WIRTSCHAFTLICH BERECHTIGTE PERSON?
Wirtschaftlich berechtigt ist immer eine natürliche Person, die das Unternehmen letztlich kontrolliert. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie direkt oder indirekt mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte hält. Eine Kontrolle kann auch auf andere Weise bestehen, beispielsweise aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder besonderer Kontrollrechte. Kann keine wirtschaftlich berechtigte Person festgestellt werden, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person.

 

WELCHE ANGABEN MÜSSEN GEMELDET WERDEN?
Für jede wirtschaftlich berechtigte Person sind Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit(en), Postleitzahl, Wohnort und Wohnsitzstaat sowie Art und Umfang der ausgeübten Kontrolle zu melden. Zudem ist die AHV-Nummer zu bestätigen oder, falls keine solche vorhanden ist, ein entsprechender Identitätsnachweis zu erbringen.
Die erhobenen Informationen und die vorgenommenen Überprüfungsschritte sind zu dokumentieren und während zehn Jahren nach Ende der Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person aufzubewahren. Die entsprechenden Unterlagen müssen in der Schweiz aufbewahrt und den zuständigen Kontrollbehörden auf Anfrage vorgelegt werden.

 

WAS IST JETZT ZU TUN?
Mit dem Inkrafttreten des TJPG am 1. Oktober 2026 beginnen die gesetzlichen Übergangsfristen zu laufen. Für die erstmalige Meldung gelten grundsätzlich folgende Fristen:

– 3 Monate für Aktiengesellschaften mit ordentlicher Revision
– 4 Monate für andere Gesellschaften mit ordentlicher Revision
– 5 Monate für Aktiengesellschaften ohne ordentliche Revision
– 6 Monate für andere Gesellschaften ohne ordentliche Revision sowie andere juristische Personen

Sind sämtliche wirtschaftlich berechtigten Personen bereits als Gesellschafter oder Organ im Handelsregister eingetragen, gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren bis zum 30. September 2028. Erfolgt nach dem 1. Oktober 2026 eine Änderung im Handelsregister, muss die Meldung spätestens einen Monat nach dieser Änderung erfolgen – auch wenn die ursprünglich geltende Übergangsfrist noch nicht abgelaufen ist. Betroffene Unternehmen sollten deshalb jetzt ihre Beteiligungs- und Kontrollverhältnisse prüfen, die wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren und die für die Meldung erforderlichen Angaben zusammenstellen.

 

SO ERFOLGT DIE MELDUNG
Die Meldung erfolgt in der Regel elektronisch über die Plattform EasyGov. In bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen kann die Meldung auch über das Handelsregister übermittelt werden. Für bestimmte GmbH und Ein-Personen-AG steht zudem ein vereinfachtes Meldeverfahren zur Verfügung, bei dem die erforderlichen Angaben direkt aus dem Handelsregister übernommen werden.

 

ANGABEN AKTUELL HALTEN
Auch nach der erstmaligen Meldung müssen die Angaben aktuell und korrekt gehalten und Änderungen innerhalb der gesetzlichen Fristen gemeldet werden.

 

WIE OPES SIE UNTERSTÜTZT
Bei der Umsetzung der neuen Anforderungen begleitet Sie OPES – von der Abklärung der Meldepflicht und der Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen bis zur Vorbereitung und Einreichung der Meldung.
Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, welcher Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen besteht.