Steuernews 2025

Das Steuerjahr 2025 bringt wichtige Änderungen mit sich, die sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen von Bedeutung sind. In dieser Ausgabe beleuchten wir die zentralen Neuerungen, geben praxisnahe Tipps und zeigen auf, wie Sie von den aktuellen Entwicklungen profitieren können.


STEUERGESETZREVISION 2025 KANTON LUZERN – FÜR NATÜRLICHE PERSONEN

Einkommenssteuertarif
Ein neuer Sozialabzug wird eingeführt, der gezielt tiefe und mittlere Einkommen entlastet. Dieser Abzug wird für Reineinkommen unter CHF 50‘000 bei alleinstehenden Personen bzw. unter CHF 80‘000 bei verheirateten Personen gewährt. Ziel ist es, insbesondere Familien und Einzelpersonen mit begrenztem Einkommen zu entlasten.

Kinder- und Betreuungsabzüge
Die Kinderabzüge werden wie folgt vereinfacht bzw. angehoben:
– Der allgemeine Kinderabzug wird auf CHF 8‘000 pro Kind vereinheitlicht, unabhängig vom Alter des Kindes.
– Für Kinder, die zwecks Ausbildung auswärts wohnhaft sind, bleibt ein erhöhter Abzug von CHF 12‘800 bestehen.
– Der Eigenbetreuungsabzug wird deutlich angehoben, von bisher CHF 1‘100 auf CHF 2‘000 pro Kind.
– Der Abzug für Fremdbetreuungskosten steigt von CHF 6‘100 auf bis zu CHF 20‘000 pro Kind.

Kapitalleistungen aus Vorsorge
Die Tarife für Kapitalleistungen aus der Säule 2 und Säule 3a werden schrittweise gesenkt. Ab 2028 wird der Kanton Luzern im interkantonalen Vergleich eine Spitzenposition einnehmen (Rang 2). Die Anpassung erfolgt in zwei Stufen, per 2025 und 2028, und macht eine strategische Planung von Kapitalbezügen sinnvoll.

Ein Aufschub vom Jahr 2025 ins Jahr 2028 hätte beispielsweise folgenden Effekt (verheiratet, röm.-kath., Wohnsitz Luzern):

 

Handlungsbedarf bzw. Optimierungsmöglichkeiten
– Bei Fremdbetreuungskosten ist eine saubere Übersicht der Ausgaben wichtig, damit Sie diese vollständig geltend machen können.
– Bei Kapitalbezug aus der Vorsorge sollten Sie prüfen, ob ein zeitlicher Aufschub vorteilhaft ist.


STEUERGESETZREVISION 2025 KANTON LUZERN – FÜR JURISTISCHE PERSONEN

Kapitalsteuer
Die Kapitalsteuer wird in mehreren Schritten gesenkt, um den Kanton Luzern für kapitalstarke Unternehmen attraktiver zu machen. Der aktuelle Satz von 0.5 Promille (pro Steuereinheit) wird bis 2028 auf 0.01 Promille (feste Steuer) reduziert. Im gleichen Zug entfällt das derzeit geltende Zweisatz-System.

Patentbox
Die steuerliche Entlastung durch die Patentbox wird von bisher 10 % auf 90 % erhöht. Diese Massnahmen entspricht den Vorgaben der Bundessteuerreform (STAF) und schafft für innovative Unternehmen im Kanton Luzern eine interessante Möglichkeit zur Steueroptimierung.

Forschung und Entwicklung
Der sogenannte „Zusatzabzug“ für Forschung und Entwicklung bleibt weiterhin bei 0 %. Der Regierungsrat behält jedoch die Möglichkeit bei, diesen Abzug künftig durch eine Verordnung einzuführen, was Luzern langfristig auch für forschungsintensive Unternehmen attraktiver machen könnte.


WEITERE NEUERUNGEN AB DEM JAHR 2025

Einkauf Säule 3a
Ab dem Jahr 2025 wird es möglich, Beiträge für die Säule 3a rückwirkend für bis zu zehn Jahre nachzuzahlen, um Lücken auszugleichen. Dies betrifft jedoch nur Jahre, in denen der Maximalbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde. Voraussetzungen für die Nachzahlung sind:

– Die Person war in den betreffenden Jahren berechtigt, Beiträge in die Säule 3a einzuzahlen.
– Im aktuellen Einkaufsjahr wurde bereits der maximale reguläre Beitrag geleistet.
– Es können mehrere Lücken aus verschiedenen Jahren im selben Jahr ausgeglichen werden, jedoch keine Lücken aus Jahren vor dem 1. Januar 2025. Diese neue Regelung bietet eine Möglichkeit, die Steuerlast zu optimieren und die Altersvorsorge gezielt zu stärken.
– Da keine Lücken vor dem Jahr 2025 nachbezahlt werden können, ist der zusätzliche Einkauf frühestens im Jahr 2026 möglich.

Sanierung von Kapitalgesellschaften
Die steuerliche Behandlung von Sanierungen wurde durch das Kreisschreiben Nr. 32a angepasst, welches ab sofort gilt. Insbesondere bezüglich Forderungsverzichte von Anteilsinhaber ist nun folgendes zu beachten:

Forderungsverzichte durch Anteilsinhaber, die erfolgswirksam gebucht werden, gelten als echter Sanierungsertrag und sind grundsätzlich gewinnsteuerpflichtig. Ausnahmen hiervon (unechte Sanierungserträge), die steuerneutral behandelt werden, umfassen Darlehen, die vor der Sanierung als verdecktes Eigenkapital eingestuft wurden, oder Darlehen, die unter wirtschaftlich unüblichen Bedingungen gewährt wurden.

Neu gilt, dass Forderungsverzichte, die direkt ins Eigenkapital gebucht werden, stets als steuerneutral qualifiziert werden. Diese können als Kapitaleinlagen (KER) eingestuft und verbucht werden, sofern sie nicht durch Verlustvorträge eliminiert werden. Echter Sanierungsertrag erhöht den steuerlichen Gewinn und reduziert die Möglichkeit zur Verlustverrechnung, während unechter Sanierungsertrag steuerneutral bleibt.

Die Emissionsabgabe von 1 % wird grundsätzlich auf Forderungsverzichten erhoben. Ein Freibetrag von CHF 10 Millionen steht sanierungsbedürftigen Gesellschaften zur Verfügung. Zusätzlich kann für Beträge über CHF 10 Millionen ein Erlass der Emissionsabgabe beantragt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings die Ausbuchung von Bilanzverlusten. Ohne diese Verlustausbuchung verweigert die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) den Erlass bzw. kann der Freibetrag nicht beansprucht werden.

Zusammenfassend gilt, dass direkt ins Eigenkapital gebuchte Forderungsverzichte, steuerneutral sind und als qualifizierte Kapitaleinlagen (KER) beantragt werden können. In diesem Fall kann jedoch weder die Freigrenze bis CHF 10 Millionen noch einen Erlass der Emissionsabgabe beansprucht werden. Werden die Forderungsverzichte hingegen mit Verlusten verrechnet, entfällt zwar die Emissionsabgabe, gleichzeitig kann aber auch keine KER aus Sicht der Verrechnungssteuer geltend gemacht werden.

Angesichts der Komplexität der steuerlichen Regelungen bei Sanierungen empfehlen wir, vorab eine professionelle steuerliche Beratung einzuholen. Dies ermöglicht es, die verschiedenen Optionen optimal zu nutzen, Risiken zu minimieren und langfristige steuerliche Vorteile zu sichern.

Gerne beraten wir Sie zu den verschiedenen Optimierungsmöglichkeiten und unterstützen bei der Umsetzung der steuerlichen Massnahmen.

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