06.2025
Unbezahlter Urlaub
Es gibt viele Gründe, einen unbezahlten Urlaub anzutreten, sei es beispielsweise eine Weltreise, eine längere Weiterbildung oder eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs. Wer eine Auszeit nimmt, sollte sich mit den arbeitsrechtlichen Grundlagen und den Auswirkungen auf die Sozialversicherungen vertraut machen.
ARBEITSRECHTLICHE GRUNDLAGEN
Eine generelle Regelung des unbezahlten Urlaubes gibt es im Gesetz nicht. Deshalb ist es ratsam, einen unbezahlten Urlaub durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden zu regeln.
Während des unbezahlten Urlaubs besteht das Arbeitsverhältnis fort, jedoch ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Das bedeutet: Die Arbeitspflicht der Arbeitnehmenden sowie die Lohnzahlungspflicht der Arbeitgebenden werden pausiert.
Zudem besteht keine Einschränkung des Kündigungsrechts – Arbeitnehmenden kann auch während eines unbezahlten Urlaubs gekündigt werden. Eine Kündigung wird jedoch erst wirksam, wenn die betroffene Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde, was aufgrund möglicher eingeschränkter Erreichbarkeit während des unbezahlten Urlaubs schwierig sein kann.
Unbezahlter Urlaub kann ausserdem zu einer Kürzung des Ferienanspruchs führen. Zudem wird dieser Zeitraum bei der Berechnung des 13. Monatslohns nicht berücksichtigt, da nur effektiv geleistete Arbeitszeit massgebend ist.
ALTERS- UND HINTERLASSENENVERSICHERUNG/ INVALIDENVERSICHERUNG/ ERWERBSERSATZORDNUNG (AHV/IV/EO)
Wird kein Lohn ausbezahlt, entfallen auch die Beiträge an AHV/IV und EO. Der Mindestbeitrag für die AHV/IV und EO beträgt CHF 514 pro Jahr (Stand 2025). Wird dieser Mindestbeitrag nicht erreicht, können Beitragslücken entstehen, die später zu einer Kürzung der Altersrente führen. Arbeitnehmende müssen sich in diesem Fall eigenständig und rechtzeitig bei der Ausgleichskasse als nichterwerbstätig anmelden.
FAMILIENZULAGEN
Kinder- und Ausbildungszulagen werden nach Antritt des unbezahlten Urlaubs im laufenden Monat sowie in den drei darauffolgenden Monaten weiterhin ausgerichtet. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit beim gleichen Arbeitgebenden fortgesetzt wird.
Nach einem Unterbruch des Anspruchs infolge eines länger dauernden, unbezahlten Urlaubs besteht der Zulagenanspruch ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Erwerbstätigkeit wiederaufgenommen wird.
ARBEITSLOSENVERSICHERUNG (ALV)
Während des unbezahlten Urlaubs sind keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung geschuldet, da in dieser Zeit auch kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Wer während der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlt hat, hat nach der Rückkehr Anspruch auf Taggelder. Bei einer unbezahlten Urlaubsdauer von mehr als 12 Monaten besteht kein Anspruch. Es ist nicht möglich, die Prämien für die Arbeitslosenversicherung auf freiwilliger Basis weiterzuzahlen.
BERUFLICHE VORSORGE (BVG)
Ab Beginn des unbezahlten Urlaubs besteht eine einmonatige Nachdeckung für die Risiken Tod und Invalidität. Wenn ein unbezahlter Urlaub länger als einen Monat dauert, kann die berufliche Vorsorge während des gesamten unbezahlten Urlaubs in der Regel bis zu sechs Monate weitergeführt werden.
Je nach BVG-Reglement besteht entweder die Variante der unveränderten Weiterführung der Versicherung (versicherte Leistungen sind Alter, Invalidität und Tod) oder die Variante der beschränkten Weiterführung der Risikoversicherung (versicherte Leistungen sind Invalidität und Tod).
Bei einer Weiterführung sind sowohl die Arbeitnehmenden- wie auch die Arbeitgebendenbeiträge zu finanzieren. Üblicherweise werden diese während einem unbezahlten Urlaub vollumfänglich durch den Arbeitnehmenden bezahlt.
Eine freiwillige Weiterversicherung im BVG muss vor Beginn des unbezahlten Urlaubs bei der zuständigen Pensionskasse beantragt werden.
UNFALLVERSICHERUNG (UVG)
Der Schutz der obligatorischen Unfallversicherung endet 31 Tage nach dem letzten Arbeitstag. Es besteht die Möglichkeit, eine Abredeversicherung mit dem Unfallversicherer des Arbeitgebenden abzuschliessen. Eine Abredeversicherung verlängert den obligatorischen Versicherungsschutz gegen Nichtberufsunfälle um bis zu sechs Monate. Nach Ablauf dieser 180 Tage muss die Unfalldeckung in der Grundversicherung der privaten Krankenkasse eingeschlossen werden.
KRANKENTAGGELDVERSICHERUNG (KTG)
Bei einem unbezahlten Urlaub entfällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. auf ein Krankentaggeld. Ein Taggeldanspruch und die Wartefrist beginnen erst an dem Tag, der für die Wiederaufnahme der Arbeit vereinbart wurde. Falls durch den Arbeitgebenden eine Krankentaggeldversicherung besteht, kann der Versicherungsschutz je nach Versicherungsbedingungen auch während des unbezahlten Urlaubs aufrechterhalten werden. Falls keine Weiterversicherung möglich ist, kann eine Einzel-Taggeldversicherung bei der Krankenkasse abgeschlossen werden.
Eine freiwillige Weiterversicherung muss vor Antritt des unbezahlten Urlaubs bei der Krankentaggeldversicherung beantragt werden.
FAZIT
Planen Sie oder Mitarbeitende Ihres Unternehmens einen unbezahlten Urlaub? Damit dabei keine arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Lücken entstehen, ist eine frühzeitige und klare Regelung entscheidend. Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung und Berücksichtigung aller relevanten Aspekte.