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Privatanteile bei Geschäftsfahrzeugen | MWST-konforme Berechnung und Behandlung
05.2025Die private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs durch Mitarbeitende wirft regelmässig Fragen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer auf. Je nach Nutzungssituation stehen unterschiedliche Methoden zur Verfügung, um den Privatanteil korrekt zu erfassen. Die Wahl der Methode sowie die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung erfordern eine sorgfältige Analyse. PAUSCHALE METHODE Die pauschale Ermittlung des Privatanteils wird in der Praxis am […]
WeiterlesenPrivatanteile bei Geschäftsfahrzeugen | MWST-konforme Berechnung und Behandlung
Die private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs durch Mitarbeitende wirft regelmässig Fragen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer auf. Je nach Nutzungssituation stehen unterschiedliche Methoden zur Verfügung, um den Privatanteil korrekt zu erfassen. Die Wahl der Methode sowie die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung erfordern eine sorgfältige Analyse.
PAUSCHALE METHODE
Die pauschale Ermittlung des Privatanteils wird in der Praxis am häufigsten angewendet. Sie beträgt monatlich 0,9 % des Kaufpreises exkl. MWST (Mehrwertsteuer), mindestens jedoch CHF 150.00. Der Privatanteil versteht sich dabei inkl. MWST. Bei Leasingfahrzeugen dient der im Leasingvertrag ausgewiesene Barkaufpreis (inkl. allfällige Sonderausstattung) exkl. MWST als Bemessungsgrundlage – dies gilt auch bei Übernahme nach Vertragsablauf oder beim Abschluss eines separaten Kaufvertrags nach Leasingende. Erfolgt ein Nachfolgeleasing, bleibt der ursprüngliche Barkaufpreis aus dem ersten Vertrag massgebend.
EFFEKTIVE METHODE
Bei der effektiven Methode wird der Privatanteil basierend auf den tatsächlich privat gefahrenen Kilometern berechnet. Als Referenzansatz gilt in der Regel CHF 0.70 pro Kilometer. Ein höherer Ansatz kann sachlich begründet sein, etwa bei insgesamt geringer Kilometeranzahl. Ein tieferer Ansatz ist ebenfalls zulässig, bedarf jedoch einer stichhaltigen Begründung. Voraussetzung für die Anwendung der effektiven Methode ist ein vollständiges und lückenlos geführtes Fahrtenbuch.
VOLLKOSTENRECHNUNG
Steht einem Mitarbeitenden mehr als ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, geht die Eidg. Steuerverwaltung davon aus, dass die zusätzlichen Fahrzeuge ausschliesslich privat genutzt werden. Liegt eine überwiegend private Nutzung vor, ist der Privatanteil mittels Vollkostenrechnung zu bestimmen.
Dabei sind sämtliche Betriebskosten, kalkulatorische Abschreibungen (10 % pro Jahr), Parkplatzmiete, Versicherungen, Steuern sowie ein Gemeinkosten- und Gewinnzuschlag von 10 % zuzüglich MWST zu berücksichtigen. Vom Gesamtkostenbetrag kann ein nachgewiesener geschäftlicher Nutzungsanteil abgezogen werden.
BESONDERE FALLKONSTELLATIONEN
Privatfahrzeug – Betriebskostenübernahme durch Arbeitgebende
Wird das Privatfahrzeug für geschäftliche Zwecke genutzt und übernimmt das Unternehmen laufende Betriebskosten wie Benzin oder Versicherungen, kann der Privatanteil an diesen Kosten pauschal mit CHF 150.00 pro Monat (inkl. MWST) bemessen werden.
Geschäftsfahrzeug – Betriebskostenübernahme durch Mitarbeitende
Trägt der Mitarbeitende selbst die Betriebs- und Unterhaltskosten des Geschäftsfahrzeugs, reduziert sich der monatlich geschuldete Privatanteil um CHF 150.00, wobei der finale Privatanteil immer noch mindestens CHF 150.00 pro Monat betragen muss.
Für Privatgebrauch ungeeignete Geschäftsfahrzeuge
Bei ausschliesslich geschäftlicher Nutzung von Fahrzeugen mit fest installierten Werkzeugträgern ist kein Privatanteil zu deklarieren.
Geschäftlich genutzte Elektrovelos
Die meisten Kantone und auch die ESTV verzichten bei geschäftlich genutzten Elektrovelos auf die Erhebung eines Privatanteils.
Kauf Geschäftsfahrzeuge von nicht mehrwertsteuerpflichtigen Personen
Ist auf dem Kaufbeleg des Fahrzeugs (z. B. bei Ankauf von einer Privatperson) keine MWST ausgewiesen, gilt der dort festgehaltene Betrag dennoch als massgebender Kaufpreis exkl. MWST – selbst dann, wenn ein fiktiver Vorsteuerabzug gemäss Artikel 28a MWSTG geltend gemacht werden kann.
Zuzahlung durch Mitarbeitende ans Geschäftsfahrzeug
Beteiligt sich ein Mitarbeitender an den Anschaffungskosten eines Geschäftsfahrzeugs, ist dieser Betrag als Umsatz zum Normalsatz zu deklarieren. Aus Sicht der MWST handelt es sich dabei um eine eigenständige Dienstleistung. Die Basis für den pauschalen Privatanteil bleibt davon unberührt – dieser richtet sich weiterhin nach dem vollen Ankaufswert des Fahrzeugs exkl. MWST.
Verkauf eines gemischt genutzten Geschäftsfahrzeugs: MWST-Pflicht beachten
Wird ein Geschäftsfahrzeug für ausgenommene Leistungen verwendet – zum Beispiel für Fahrten zwischen Schulungsorten bei nicht optierten Schulungshonoraren – und wird ein Privatanteil abgerechnet, liegt keine ausschliesslich ausgenommene Nutzung mehr vor. Im Fall eines späteren Verkaufs ist der Verkaufserlös deshalb nicht als ausgenommener Umsatz zu behandeln. Das bedeutet: Die Veräusserung ist grundsätzlich mit MWST abzurechnen, sofern das Unternehmen MWST-pflichtig ist. Im Gegenzug kann der Zeitwert der Vorsteuer auf dem damaligen Kaufpreis geltend gemacht werden.
KANTONALE SONDERREGELUNGEN
Einige kantonale Steuerverwaltungen wenden abweichende Regelungen zur Berechnung des Privatanteils an. Beispielsweise kennt der Kanton Zürich höhere Privatanteile bei Fahrzeugkaufpreisen ab CHF 120‘000.00. Solche Regelungen sind auch für die MWST-Abrechnung zu übernehmen, da sich die Eidg. Steuerverwaltung auf die verbuchten Privatanteile abstützt.
FAZIT
Die korrekte Berechnung des Privatanteils für Geschäftsfahrzeuge erfordert eine genaue Analyse der Nutzungssituation und eine konsistente Umsetzung in der Buchhaltung und MWST-Abrechnung. Die Wahl der Methode sollte bewusst getroffen und mit geeigneter Dokumentation belegt werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung in der Praxis.
Ausbildungszuschüsse im Kanton Luzern
05.2025Wie können Ausbildungszuschüsse Ihre berufliche Zukunft oder die Ihres Unternehmens fördern? Ausbildungszuschüsse sind Beträge, welche einer Person zur Verfügung gestellt werden, um diese bei der Finanzierung der Berufsausbildung zu unterstützen.
WeiterlesenAusbildungszuschüsse im Kanton Luzern
Ausbildungszuschüsse sind Beträge, welche einer Person zur Verfügung gestellt werden, um diese bei der Finanzierung der Berufsausbildung zu unterstützen. Sie sollen Personen, welche mindestens 30 Jahre alt sind, das Nachholen einer Grundausbildung oder eine Anpassung der bereits erworbenen Ausbildung an die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts ermöglichen. Als Grundausbildung werden Berufsausbildungen akzeptiert, welche nach Abschluss ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder ein gleichwertiges kantonales Zeugnis vorsehen.
WER KANN AUSBILDUNGSZUSCHÜSSE BEANTRAGEN?
Ausbildungszuschüsse kann beantragen, wer die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt:
– Die betroffene Person ist bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und hat eine gültige Rahmenfrist für den Leistungsbezug (grundsätzlich gilt die zweijährige Rahmenfrist. Während des Bezugs von Ausbildungszuschüssen darf kein Zwischenverdienst erzielt werden);
– Die betroffene Person hat im Zeitpunkt der Ausrichtung der Ausbildungszuschüsse das dreissigste Altersjahr zurückgelegt (in gewissen Fällen kann von der Altersgrenze abgewichen werden);
– Die betroffene Person verfügt nicht über eine Ausbildung oder hat erhebliche Schwierigkeiten, in ihrem erlernten Beruf eine Anstellung zu finden;
– Die betroffene Person möchte eine Berufslehre absolvieren, die mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder einem gleichwertigen, kantonalen Zeugnis abschliesst.
ABWEICHUNG VON DER ALTERSGRENZE EINES LERNENDEN
Eine Ausnahme gilt beim Altersjahr des Lernenden, welches unter gewissen Umständen auch tiefer als 30 sein kann. Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, dürfen Personen, welche weniger als 30 aber mindestens 25 Jahre alt sind, Ausbildungszulagen gewährt werden, wenn folgende Zusatzbedingungen erfüllt sind:
– Die betroffene Person ist schwer vermittelbar, weil sie über keinen Ausbildungsabschluss verfügt oder weil ihre Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt keinen Nutzen mehr hat.
– Mittels externer Eignungsabklärung festgestellt wurde, dass die Ausbildung mit Unterstützung von Ausbildungszulagen die einzige Chance auf eine dauerhafte Eingliederung bildet und dass sich durch die Ausbildung vorhersehbare und deutlich bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt ergeben (die Abklärung erfolgt durch die Berufsberatungsstelle, den Besuch eines Kurses eines externen Organisators oder ein Ausbildungspraktikum im Betrieb).
DAUER UND HÖHE DER AUSBILDUNGSZUSCHÜSSE
Die Ausbildungszuschüsse werden während der Dauer der Lehre ausgerichtet, längstens jedoch während drei Jahren. Die Höhe der Ausbildungszuschüsse bezieht sich auf den Lohn, den die versicherte Person direkt nach der Ausbildung erwarten kann. Es wird jedoch höchstens der Betrag von CHF 3‘500 (Brutto) ausbezahlt. Die Differenz zwischen dem Gesamtlohn und dem Lehrlingslohn wird durch die Ausbildungszuschüsse der Arbeitslosenversicherung gedeckt. Dieser Lehrlingslohn bemisst sich nach dem orts- und branchenüblichen Lohn im letzten Jahr der beruflichen Grundbildung. Kann die betroffene Person keine Erfahrung im auszubildenden Beruf vorweisen, bemisst sich die Entlöhnung nach dem üblichen Lehrlingslohn im betreffenden Lehrjahr.
Für einen eventuellen 13. Monatslohn, welcher dem Lernenden zusteht, werden keine Ausbildungszuschüsse gewährt.
WELCHE BEDINGUNGEN MUSS DER ARBEITGEBER ERFÜLLEN?
Auch der Arbeitgeber muss kumulativ bestimmte Bedingungen erfüllen, damit Ausbildungszuschüsse für einen Lernenden gewährt werden können:
– Der Arbeitgeber muss befugt sein, Lernende auszubilden und muss einen schriftlichen Lehrvertrag (oder eine gleichwertige Ausbildung) mit der betroffenen Person abschliessen;
– Der Arbeitgeber bezahlt der betroffenen Person den monatlichen Nettolohn, welcher sich aus dem Nettolohn des Lehrlingslohns sowie den Netto-Ausbildungszuschüssen zusammensetzt;
– Der Arbeitgeber muss eine Versicherung gegen den Lohnausfall, inklusive der Ausbildungszuschüsse, abschliessen (Krankentaggeldversicherung);
– Der Arbeitgeber rechnet die Sozialversicherungsbeträge auf dem Gesamtlohn ab (Lehrlingslohn inklusive Ausbildungszuschüsse). Ebenfalls muss der Gesamtlohn aufgrund der Höhe in der Regel der Beruflichen Vorsorge unterstellt werden;
– Am Ende jedes Ausbildungsjahres stellt der Arbeitgeber der zuständigen Amtsstelle einen Kurzbericht über den Verlauf der Massnahmen zu und teilt allfällige Änderungen bezüglich dem vereinbarten Lohn mit;
– Nach Abschluss der Ausbildung liefert der Arbeitgeber einen Schlussbericht ab (unterzeichnet vom Arbeitgeber sowie von der betroffenen Person).
FAZIT
Die Ausbildungszuschüsse bieten eine wertvolle Unterstützung für Personen, die ihre berufliche Ausbildung nachholen oder an die aktuellen Anforderungen des Arbeitsmarkts anpassen möchten. Falls Sie von dieser Unterstützung profitieren möchten oder als Arbeitgeber Fragen zu den Anstellungsbedingungen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Wir beraten Sie kompetent und praxisnah.
Ehe- und Erbrecht
03.2025In der Schweiz trifft etwa ein Drittel der Erblassenden keine letztwillige Verfügung, wodurch die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommt.
WeiterlesenEhe- und Erbrecht
«Die Uhr, die ich von meinem Grossvater geschenkt erhalten habe, soll meine Tochter bekommen. Sie hat ihr schon immer gefallen.»
Laut der Schweizer Erbschaftsstudie 2023 der ZHAW School of Management and Law im Auftrag der Zürcher Kantonalbank verfasst etwa ein Viertel bis ein Drittel der Erblassenden in der Schweiz ein Testament. In allen anderen Fällen tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Dieselbe Studie zeigt, dass 48 % der Schweizerinnen und Schweizer die Nachlassregelung aufschieben.
Möchten Sie nicht zu den zwei Drittel bis drei Viertel gehören, die die Verteilung des Nachlasses dem Gesetzgeber überlassen, sondern selbst bestimmen, was mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tod geschieht?
Wir empfehlen, sich frühzeitig mit dem eigenen Nachlass auseinanderzusetzen und familiäre Beziehungen zu bewerten. Vielleicht haben Sie spezielle Wünsche, wie eingehend genannt und/oder Sie möchten potenzielle Konflikte vermeiden und so Hinterbliebene entlasten. Auch wenn dieser Prozess mit unangenehmen Gefühlen verbunden sein kann, lohnt er sich.
GESETZLICHE REGELUNGEN
Haben Sie keine letztwillige Verfügung getroffen, greift die gesetzliche Erbfolge, die folgendes vorsieht: Sind die Partner verheiratet, ist im Erstversterbensfall eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen (vermögensrechtliche Auseinandersetzung bei eingetragenen Partnerschaften).
Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag eine andere Regelung getroffen haben oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist. Durch Ehevertrag können die Güterstände der Gütergemeinschaft oder der Gütertrennung begründet werden. Der Ehevertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung.
Das Vermögensrecht der eingetragenen Partner ist nach dem Vorbild der eherechtlichen Gütertrennung geregelt. Im Gegensatz zu Ehepaaren können gleichgeschlechtliche Partner nur eingeschränkt einen anderen Güterstand wählen. Seit dem 1. Juli 2022 dürfen gleichgeschlechtliche Paare heiraten, eingetragene Partnerschaften in Ehen umgewandelt werden und neue eingetragene Partnerschaften sind nicht mehr möglich. Daher erfolgen keine weiteren Ausführungen dazu.
Je nach gewähltem Güterstand setzt sich der Nachlass unterschiedlich zusammen. Wurde nach erfolgter güterrechtlicher Auseinandersetzung der Nachlass eruiert, muss im nächsten Schritt geprüft werden, mit wem der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner:in zu teilen hat.
Wenn Sie mit Nachkommen zu teilen haben, erhalten Sie die Hälfte der Erbschaft. Haben Sie mit Erben des elterlichen Stammes (Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen) zu teilen, erhalten Sie ¾ der Erbschaft. Gibt es keine Erben des elterlichen Stammens, erhalten Sie die ganze Erbschaft.
Sind die Partner nicht verheiratet und liegt auch keine eingetragene Partnerschaft vor, besteht kein gesetzliches Erbrecht. Ohne entsprechende Regelung geht der Partner leer aus.
Möchte man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, kann dies durch einen Erbvertrag oder mittels eigenhändiger letztwilliger Verfügung (Testament) erfolgen. Der Erbvertrag muss öffentlich beurkundet werden, während das Testament von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, mit Jahr, Monat und Tag der Errichtung versehen und unterschrieben sein muss.
OPTIMIERUNGSMÖGLICHKEITEN
Sowohl das Ehe- als auch das Erbrecht bieten verschiedene Instrumente, um den Nachlass nach den eigenen Wünschen regeln zu können. So ist es auf Ebene Eherecht möglich, zwischen den Güterständen Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung zu wählen.
Innerhalb dieser Güterstände sind weitere Modifikationen möglich, um insbesondere den überlebenden Ehegatten finanziell abzusichern.
Auf erbrechtlicher Ebene gibt es ebenfalls verschiedene Gestaltungsmittel, um den Nachlass gezielt zu steuern. Dazu zählen unter anderem:
– Pflichtteilsetzung von pflichtteilsgeschützten Erben
– Teilungsvorschriften
– Ausrichtung von Vermächtnissen
– Vor- und Nacherbeneinsetzung
Die entsprechenden Regelungen können in einem Erbvertrag oder Testament vereinbart werden.
FAZIT
Haben Sie Ihren Nachlass bereits geregelt? Wer Klarheit und Sicherheit für seine Angehörigen schaffen will, sollte sich frühzeitig beraten lassen, um eine individuelle und nachhaltige Lösung zu finden. Denken Sie an das Beispiel der Uhr, welche Sie von Ihrem Grossvater erhalten haben. Ohne eine klare Regelung könnte dieses Erbstück womöglich nicht in die Hände derjenigen fallen, für die es gedacht ist.
Wir stehen Ihnen beratend zur Seite und entwickeln gemeinsam eine für Sie optimale Lösung. Ob Testament, Erbvertrag und/oder Ehevertrag – wir beraten Sie kompetent und praxisnah.
Steuernews 2025
01.2025Das Steuerjahr 2025 bringt wichtige Änderungen mit sich, die sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen von Bedeutung sind. In dieser Ausgabe beleuchten wir die zentralen Neuerungen, geben praxisnahe Tipps und zeigen auf, wie Sie von den aktuellen Entwicklungen profitieren können. STEUERGESETZREVISION 2025 KANTON LUZERN – FÜR NATÜRLICHE PERSONEN EinkommenssteuertarifEin neuer Sozialabzug wird eingeführt, der […]
WeiterlesenSteuernews 2025
Das Steuerjahr 2025 bringt wichtige Änderungen mit sich, die sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen von Bedeutung sind. In dieser Ausgabe beleuchten wir die zentralen Neuerungen, geben praxisnahe Tipps und zeigen auf, wie Sie von den aktuellen Entwicklungen profitieren können.
STEUERGESETZREVISION 2025 KANTON LUZERN – FÜR NATÜRLICHE PERSONEN
Einkommenssteuertarif
Ein neuer Sozialabzug wird eingeführt, der gezielt tiefe und mittlere Einkommen entlastet. Dieser Abzug wird für Reineinkommen unter CHF 50‘000 bei alleinstehenden Personen bzw. unter CHF 80‘000 bei verheirateten Personen gewährt. Ziel ist es, insbesondere Familien und Einzelpersonen mit begrenztem Einkommen zu entlasten.
Kinder- und Betreuungsabzüge
Die Kinderabzüge werden wie folgt vereinfacht bzw. angehoben:
– Der allgemeine Kinderabzug wird auf CHF 8‘000 pro Kind vereinheitlicht, unabhängig vom Alter des Kindes.
– Für Kinder, die zwecks Ausbildung auswärts wohnhaft sind, bleibt ein erhöhter Abzug von CHF 12‘800 bestehen.
– Der Eigenbetreuungsabzug wird deutlich angehoben, von bisher CHF 1‘100 auf CHF 2‘000 pro Kind.
– Der Abzug für Fremdbetreuungskosten steigt von CHF 6‘100 auf bis zu CHF 20‘000 pro Kind.
Kapitalleistungen aus Vorsorge
Die Tarife für Kapitalleistungen aus der Säule 2 und Säule 3a werden schrittweise gesenkt. Ab 2028 wird der Kanton Luzern im interkantonalen Vergleich eine Spitzenposition einnehmen (Rang 2). Die Anpassung erfolgt in zwei Stufen, per 2025 und 2028, und macht eine strategische Planung von Kapitalbezügen sinnvoll.
Ein Aufschub vom Jahr 2025 ins Jahr 2028 hätte beispielsweise folgenden Effekt (verheiratet, röm.-kath., Wohnsitz Luzern):

Handlungsbedarf bzw. Optimierungsmöglichkeiten
– Bei Fremdbetreuungskosten ist eine saubere Übersicht der Ausgaben wichtig, damit Sie diese vollständig geltend machen können.
– Bei Kapitalbezug aus der Vorsorge sollten Sie prüfen, ob ein zeitlicher Aufschub vorteilhaft ist.
STEUERGESETZREVISION 2025 KANTON LUZERN – FÜR JURISTISCHE PERSONEN
Kapitalsteuer
Die Kapitalsteuer wird in mehreren Schritten gesenkt, um den Kanton Luzern für kapitalstarke Unternehmen attraktiver zu machen. Der aktuelle Satz von 0.5 Promille (pro Steuereinheit) wird bis 2028 auf 0.01 Promille (feste Steuer) reduziert. Im gleichen Zug entfällt das derzeit geltende Zweisatz-System.
Patentbox
Die steuerliche Entlastung durch die Patentbox wird von bisher 10 % auf 90 % erhöht. Diese Massnahmen entspricht den Vorgaben der Bundessteuerreform (STAF) und schafft für innovative Unternehmen im Kanton Luzern eine interessante Möglichkeit zur Steueroptimierung.
Forschung und Entwicklung
Der sogenannte „Zusatzabzug“ für Forschung und Entwicklung bleibt weiterhin bei 0 %. Der Regierungsrat behält jedoch die Möglichkeit bei, diesen Abzug künftig durch eine Verordnung einzuführen, was Luzern langfristig auch für forschungsintensive Unternehmen attraktiver machen könnte.
WEITERE NEUERUNGEN AB DEM JAHR 2025
Einkauf Säule 3a
Ab dem Jahr 2025 wird es möglich, Beiträge für die Säule 3a rückwirkend für bis zu zehn Jahre nachzuzahlen, um Lücken auszugleichen. Dies betrifft jedoch nur Jahre, in denen der Maximalbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde. Voraussetzungen für die Nachzahlung sind:
– Die Person war in den betreffenden Jahren berechtigt, Beiträge in die Säule 3a einzuzahlen.
– Im aktuellen Einkaufsjahr wurde bereits der maximale reguläre Beitrag geleistet.
– Es können mehrere Lücken aus verschiedenen Jahren im selben Jahr ausgeglichen werden, jedoch keine Lücken aus Jahren vor dem 1. Januar 2025. Diese neue Regelung bietet eine Möglichkeit, die Steuerlast zu optimieren und die Altersvorsorge gezielt zu stärken.
– Da keine Lücken vor dem Jahr 2025 nachbezahlt werden können, ist der zusätzliche Einkauf frühestens im Jahr 2026 möglich.
Sanierung von Kapitalgesellschaften
Die steuerliche Behandlung von Sanierungen wurde durch das Kreisschreiben Nr. 32a angepasst, welches ab sofort gilt. Insbesondere bezüglich Forderungsverzichte von Anteilsinhaber ist nun folgendes zu beachten:
Forderungsverzichte durch Anteilsinhaber, die erfolgswirksam gebucht werden, gelten als echter Sanierungsertrag und sind grundsätzlich gewinnsteuerpflichtig. Ausnahmen hiervon (unechte Sanierungserträge), die steuerneutral behandelt werden, umfassen Darlehen, die vor der Sanierung als verdecktes Eigenkapital eingestuft wurden, oder Darlehen, die unter wirtschaftlich unüblichen Bedingungen gewährt wurden.
Neu gilt, dass Forderungsverzichte, die direkt ins Eigenkapital gebucht werden, stets als steuerneutral qualifiziert werden. Diese können als Kapitaleinlagen (KER) eingestuft und verbucht werden, sofern sie nicht durch Verlustvorträge eliminiert werden. Echter Sanierungsertrag erhöht den steuerlichen Gewinn und reduziert die Möglichkeit zur Verlustverrechnung, während unechter Sanierungsertrag steuerneutral bleibt.
Die Emissionsabgabe von 1 % wird grundsätzlich auf Forderungsverzichten erhoben. Ein Freibetrag von CHF 10 Millionen steht sanierungsbedürftigen Gesellschaften zur Verfügung. Zusätzlich kann für Beträge über CHF 10 Millionen ein Erlass der Emissionsabgabe beantragt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings die Ausbuchung von Bilanzverlusten. Ohne diese Verlustausbuchung verweigert die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) den Erlass bzw. kann der Freibetrag nicht beansprucht werden.
Zusammenfassend gilt, dass direkt ins Eigenkapital gebuchte Forderungsverzichte, steuerneutral sind und als qualifizierte Kapitaleinlagen (KER) beantragt werden können. In diesem Fall kann jedoch weder die Freigrenze bis CHF 10 Millionen noch einen Erlass der Emissionsabgabe beansprucht werden. Werden die Forderungsverzichte hingegen mit Verlusten verrechnet, entfällt zwar die Emissionsabgabe, gleichzeitig kann aber auch keine KER aus Sicht der Verrechnungssteuer geltend gemacht werden.
Angesichts der Komplexität der steuerlichen Regelungen bei Sanierungen empfehlen wir, vorab eine professionelle steuerliche Beratung einzuholen. Dies ermöglicht es, die verschiedenen Optionen optimal zu nutzen, Risiken zu minimieren und langfristige steuerliche Vorteile zu sichern.
Gerne beraten wir Sie zu den verschiedenen Optimierungsmöglichkeiten und unterstützen bei der Umsetzung der steuerlichen Massnahmen.
Sozialversicherungs-Kennzahlen 2025
12.2024Die wichtigsten Kennzahlen für 2025 auf einen Blick.
WeiterlesenSozialversicherungs-Kennzahlen 2025
Die wichtigsten Kennzahlen für 2025 auf einen Blick finden Sie im PDF.
MWST-Teilrevision 2025
09.2024Das Parlament hat die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) im Juni 2023 beschlossen. Am 21. August 2024 hat der Bundesrat die Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung verabschiedet. Das geänderte MWST-Gesetz und die Verordnung treten per 1. Januar 2025 in Kraft und führen zu einigen Änderungen. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die Auswirkungen und den möglichen Handlungsbedarf. NEUREGELUNG […]
WeiterlesenMWST-Teilrevision 2025
Das Parlament hat die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) im Juni 2023 beschlossen. Am 21. August 2024 hat der Bundesrat die Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung verabschiedet. Das geänderte MWST-Gesetz und die Verordnung treten per 1. Januar 2025 in Kraft und führen zu einigen Änderungen. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die Auswirkungen und den möglichen Handlungsbedarf.
NEUREGELUNG BEI DER SALDOSTEUER UND PAUSCHALSTEUERSATZMETHODE
Wechselfristen
Ab dem 1. Januar 2025 gelten neue Wechselfristen zwischen den verschiedenen Abrechnungsmethoden:
– Wechsel von der Saldosteuersatzmethode (SSS) oder von der Pauschalsteuersatzmethode (PSS) zur effektiven Methode: Dieser Wechsel ist nach einem Jahr möglich.
– Wechsel von der effektiven Methode zur PSS: Dieser Wechsel kann ebenfalls nach einem Jahr erfolgen. Bisher war diese Frist länger.
– Wechsel von der effektiven Methode zur SSS: Die Frist von drei Jahren bleibt bestehen. Ein Wechsel zwischen der effektiven Methode und der SSS-/PSS-Methode ist per 1. Januar 2025 ohne Einhaltung der üblichen Fristen möglich.
Korrekturen beim Methodenwechsel
Beim Wechsel von der effektiven Methode zur SSS-/PSS-Methode muss für alle im Unternehmen vorhandenen Gegenstände und Dienstleistungen, auf die bereits Vorsteuer geltend gemacht wurde, der Eigenverbrauch abgerechnet werden. Der Zeitwert der ursprünglich geltend gemachten Vorsteuer ist zum Zeitpunkt des Wechsels an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zurückzuerstatten. Diese Abrechnung erfolgt in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel.
Beim Wechsel von der SSS/PSS zur effektiven Methode kann die MWST auf dem Zeitwert der vorhandenen Gegenstände und Dienstleistungen in der ersten Abrechnungsperiode nach dem Wechsel als Vorsteuer geltend gemacht werden (sog. Einlageentsteuerung).
Anzahl der Steuersätze bei der Saldosteuersatzmethode
Unternehmen, die mehrere Tätigkeiten ausüben, können ab 2025 unbegrenzt viele Saldosteuersätze anwenden, sofern der Umsatzanteil einer Tätigkeit 10 % oder mehr beträgt. Bislang war die Anzahl der zulässigen Saldosteuersätze auf zwei begrenzt. Tätigkeiten mit demselben Saldosteuersatz, wie z. B. Maurerarbeiten und Plattenlegerarbeiten (jeweils 4,5 % SSS), werden bei der Ermittlung der Umsatzgrenze zusammengezählt. Die Regelung für die Mischbranchen entfällt.
Wegfall Steueranrechnung (Form. 1050, 1055, 1056)
Bisher konnte die Steueranrechnung für Exportumsätze, den Verkauf von individualisierbaren beweglichen Gegenständen oder für margenbesteuerte Objekte geltend gemacht werden. Wurde beispielsweise ein Kleid für CHF 200.00 exportiert, konnte dieses mit dem Saldosteuersatz von 2.1 % abgerechnet und eine Steuer von CHF 15.00 angerechnet werden, was zu einem Guthaben von CHF 10.80 führte. Diese Möglichkeit entfällt ab 1. Januar 2025.
Handlungsbedarf
Haben Sie bisher nach der Saldosteuersatzmethode abgerechnet? Wir empfehlen zu prüfen, ob ein Wechsel zur effektiven Methode sinnvoll ist. Die Erhöhung der Anzahl Saldosteuersätze kann zu einer veränderten MWST-Zahllast führen. Die Einführung der Vorsteuerkorrekturen beim Methodenwechsel ermöglicht es, bislang nicht abgezogene Vorsteuern auf Investitionen rückwirkend zum 1. Januar 2025 geltend zu machen.
Haben Sie bisher von der oben genannten Steueranrechnung profitiert? Wir empfehlen zu prüfen, wie hoch der Ausfall ist und ob ein Wechsel zur effektiven Methode Sinn macht.
Möchten Sie die Saldosteuersatzmethode beibehalten? Wir empfehlen, Ihre Geschäftstätigkeiten zu prüfen, insbesondere wenn Sie verschiedene Tätigkeiten ausüben. Falls eine Tätigkeit die Umsatzgrenze von 10 % übersteigt, kann künftig der entsprechende Saldosteuersatz angewendet werden. Dies bedarf einer Anpassung der internen Buchhaltung und der MWST-Abrechnung.
JÄHRLICHE ABRECHNUNGSMÖGLICHKEIT
Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als CHF 5.005 Mio. (inkl. MWST) können ab 2025 zur jährlichen Abrechnung wechseln, statt wie bisher quartalsweise (effektive Methode) oder halbjährlich (Saldosteuersatzmethode) abzurechnen. Anträge zur Umstellung müssen bis Ende Februar bei der ESTV eingereicht werden. Die Genehmigung hängt davon ab, ob die letzten drei Steuerperioden korrekt und fristgerecht abgerechnet wurden. Bei der jährlichen MWST-Abrechnung müssen drei Raten (effektive Methode) oder eine Rate (Saldosteuersatzmethode) im Voraus bezahlt werden. Die Basis ist die Vorjahresperiode. Mit der letzten Abrechnung der Steuerperiode wird dann die Differenz nachgezahlt. Die jährliche Abrechnung muss mindestens für eine Steuerperiode (ganzes Kalenderjahr) beibehalten werden.
Handlungsbedarf
Für kleine Unternehmen kann es sinnvoll sein, die jährliche Abrechnung in Betracht zu ziehen. Dieser Wechsel vereinfacht administrative Prozesse, erfordert jedoch eine sorgfältige Planung, um finanzielle Belastungen durch zu geringe Vorauszahlungen zu vermeiden. Die Umstellung sollte frühzeitig beantragt werden.
NEUE ORTSDEFINITION
Ab 1. Januar 2025 wird das Empfängerortsprinzip auf die Organisation von Veranstaltungen als Dienstleistung angewendet. Dienstleistungen in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft, Unterricht, Unterhaltung oder ähnliche Leistungen, die gegenüber physisch anwesenden Personen erbracht werden, werden neu am Ort der Veranstaltung mit der MWST besteuert. Bei Hybridveranstaltungen, die sowohl physisch als auch digital stattfinden, richtet sich der Steuerort individuell nach der erbrachten Leistung.
Handlungsbedarf
Unternehmen, die Veranstaltungen organisieren oder daran beteiligt sind, sollten prüfen, ob sich der Steuerort durch diese Änderung verschiebt und ihre MWST-Abrechnung entsprechend anpassen. Besonders bei hybriden Veranstaltungen ist eine Trennung der Leistungsempfänger notwendig, um die korrekten Steuersätze anzuwenden.
PLATTFORMBESTEUERUNG
Plattformen, die den Kauf zwischen Käufer und Verkäufer vermitteln und abwickeln, werden ab 2025 als Leistungserbringer betrachtet. Versandhändler/Verkäufer, die auf solchen elektronischen Plattformen tätig sind, erbringen neu ihre Lieferung an die Plattform (1. Lieferung), was ihre Steuerpflicht auslösen kann. Die elektronische Plattform erbringt wiederum eine Leistung an den Endkunden (2. Lieferung). Um sicherzustellen, dass die steuerlichen Verpflichtungen (Deklaration und Zahlung) erfüllt werden, können sowohl der Verkäufer als auch die Plattform haftbar gemacht werden (subsidiäre Haftung). Zudem werden allgemeine Auskunftspflichten und strengere administrative Massnahmen eingeführt.
Ausländische Plattformen sind von der Anwendung der Saldosteuersatzmethode ausgeschlossen.
Handlungsbedarf
Unternehmen, die über Online-Plattformen verkaufen, sollten ihre Verträge und Abrechnungssysteme überprüfen, um sicherzustellen, dass sie den neuen Vorschriften entsprechen. Plattformbetreiber müssen sich bewusst sein, dass sie nun als steuerpflichtiger Leistungserbringer gelten und haften. Gegebenenfalls müssen sich ausländische Plattformen bei der Schweizer MWST registrieren.
WEITERE ÄNDERUNGEN
– Wird eine Zahlung eines Gemeinwesens als Subvention oder öffentlich-rechtlicher Beitrag deklariert, gilt sie als Subvention im Sinne des MWST-Gesetzes. Dies führt zu einer Kürzung der Vorsteuer bei der Empfängerin. Beim Erstellen von Abrechnungen und Verträgen muss dies berücksichtigt werden.
– Definition von Schriftlichkeit: Ab spätestens 2027 können alle Eingaben, Anträge und Abrechnungen nur noch über das Portal der ESTV eingereicht werden. Ansonsten werden sie zurückgewiesen. Für einige Geschäfte wird bereits ab 2025 nur noch das Portal akzeptiert (z.B. jährliche MWST-Abrechnung). Unternehmen, die bisher noch Papierabrechnungen eingereicht haben, sollten sich frühzeitig im ESTV-Portal registrieren.
– Ab 2025 muss die Organisation der Krankenpflege nicht mehr als gemeinnützige Organisation ausgestaltet sein, um von der MWST ausgenommene Leistungen zu erbringen. Ebenso werden Leistungen von Ambulatorien, Tageskliniken und koordinierten Versorgungssystemen (wie Managed Care) von der MWST ausgenommen.
– Die bisherige Verpflichtung, Sicherheitsleistungen für die Anmeldung ausländischer Unternehmen im Schweizer MWST-Register zu erbringen, entfällt. Dies reduziert den administrativen Aufwand und die Kosten für ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Leistungen erbringen.
– Ab 1. Januar 2025 sind Entgelte für die Zulassung zur Teilnahme an kulturellen Anlässen inkl. den darin eingeschlossenen Nebenleistungen (z.B. Teilnahmegebühr an einem Musikwettbewerb) von der MWST ausgenommen.
– Die ESTV kann ab 2025 von einem geschäftsführenden Organ einer juristischen Person eine Sicherheitsleistung für geschuldete Steuern, Zinsen und Kosten verlangen, wenn das Mitglied bereits in mindestens zwei weiteren juristischen Personen tätig war, die kurz nacheinander in Konkurs gegangen sind und ein strafbares Verhalten vermutet wird.
FAZIT
Die MWST-Teilrevision 2025 bringt wesentliche Änderungen mit sich, die eine Überprüfung und Anpassungen des bisherigen Abrechnungssystems erforderlich machen. Gerne unterstützen wir Sie sowohl bei der Analyse als auch bei der Umsetzung.
Steuererklärung – Liegenschaftsunterhalt
04.2024Eigentümer von Liegenschaften können bestimmte Ausgaben für ihre Immobilien von der Steuer abziehen. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick, was es zu beachten gibt.
WeiterlesenSteuererklärung – Liegenschaftsunterhalt
Eigentümer von Liegenschaften können bestimmte Ausgaben für ihre Immobilien beim steuerbaren Einkommen abziehen. Dazu zählen Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung, Versicherungsprämien sowie Verwaltungskosten, sofern diese durch Dritte entstanden sind. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick, was es bei der Steuerklärung im Zusammenhang mit Liegenschaften zu beachten gibt.
LIEGENSCHAFTSUNTERHALT
Wichtig ist, werterhaltende Massnahmen und wertvermehrende Investitionen zu unterscheiden. Werterhaltende Massnahmen zielen darauf ab, den ursprünglichen Zustand der Liegenschaft zu bewahren oder wiederherzustellen und sind daher grundsätzlich bei der Einkommenssteuer abzugsfähig. Wertvermehrende Investitionen hingegen führen zu einer Aufwertung der Immobilie und können später, bei einem Verkauf der Liegenschaft, als Anlagekosten in Abzug gebracht werden und reduzieren somit eine allfällige Grundstückgewinnsteuer.
Besondere Beachtung verdienen erstmalige Investitionen, die dem Energiesparen oder dem Umweltschutz dienen. Diese generieren vom Charakter zwar einen Mehrwert, können aber trotzdem als Liegenschaftsunterhalt bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden, sofern es sich um Investitionen in bestehende Bauten handelt.
Zusätzlich können diese Aufwendungen auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden übertragen werden, sofern sie in der laufenden Steuerperiode nicht vollständig berücksichtigt werden konnten.
TOTALSANIERUNG VON LIEGENSCHAFTEN
Infolge neuer Rechtsprechung ändert sich die steuerliche Behandlung von Kosten bei Totalsanierungen von Liegenschaften erheblich. Früher galten sämtliche Kosten einer Gesamtsanierung, die einem wirtschaftlichen Neubau gleichkam, als wertvermehrende Anlagekosten und waren somit erst bei der Grundstückgewinnsteuer abzugsfähig. Ein wegweisendes Bundesgerichtsurteil hat jedoch diese Praxis beendet und legt nun eine objektiv-technische Betrachtungsweise zugrunde. Es wird bewertet, ob die Sanierung den ursprünglichen Zustand der Liegenschaft wiederherstellt. Solche Massnahmen gelten nun als Unterhaltskosten und sind abzugsfähig, sofern die grundlegenden Strukturen der Immobilie erhalten bleiben.
Eigentümer müssen ihre Sanierungskosten detailliert aufschlüsseln in werterhaltende Unterhaltskosten und wertvermehrende Anlagekosten. Dies erfordert eine genaue Dokumentation vor und nach der Sanierung. Diese Anpassung eröffnet Möglichkeiten, umfangreiche Sanierungen steuerlich vorteilhafter abzusetzen, indem ein grösserer Teil der Kosten als werterhaltend anerkannt wird
PAUSCHALBEZUG ODER EFFEKTIVE UNTERHALTSKOSTEN
Im Rahmen der steuerlichen Behandlung der Liegenschaftskosten besteht die Möglichkeit, zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und einem Pauschalabzug zu wählen. Diese Option steht jedoch nur für Liegenschaften zur Verfügung, die sich im Privatvermögen befinden und entweder selbst bewohnt oder vermietet werden. Entscheidend dabei ist, dass die Wahl zwischen diesen beiden Abzugsmöglichkeiten flexibel gehandhabt werden und somit für jede Steuerperiode und jede Liegenschaft jährlich die bessere Variante gewählt werden kann.
Allerdings sind bestimmte Fälle vom Pauschalabzug ausgeschlossen. Dies gilt beispielsweise für Liegenschaften, die überwiegend geschäftlich genutzt werden. Ebenfalls können auf Gebäude, welche steuerlich Geschäftsvermögen darstellen, ausschliesslich die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
Der Pauschalabzug für Liegenschaften basiert auf dem Ertrag bzw. Eigenmietwert. Die Höhe des zulässigen Pauschalabzugs variiert in den meisten Kantonen wie folgt: Für Gebäude, die zu Beginn der Steuerperiode nicht älter als 10 Jahre sind, beträgt der Abzug 10 % des Mietertrages oder des steuerbaren Mietwertes. Bei älteren Gebäuden erhöht sich dieser Satz auf 20 %.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung der Steuererklärung sowie bei der mehrjährigen steuerlichen Planung des Liegenschaftsunterhalts
Sozialversicherungs-Kennzahlen 2024
01.2024Die wichtigsten Kennzahlen für 2024 auf einen Blick finden Sie im PDF.
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Die wichtigsten Kennzahlen für 2024 auf einen Blick finden Sie im PDF.
MWST-Satzerhöhung
11.2023
Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die Reform AHV angenommen. Der Volksentscheid führt dazu, dass die MWST-Sätze ab 1. Januar 2024 erhöht werden.
Quellensteuer
02.2023
Die nachträgliche ordentliche Veranlagung ermöglicht im Vergleich zur Quellensteuer zusätzliche Steuerabzüge. Die wichtigsten Fragen zum Thema sind im OPES Info aufgeführt.
Datenschutz
01.2023
Das neue Datenschutzgesetz tritt am 1. September 2023, ohne Übergangsfrist, in Kraft. Für Unternehmen ist es empfehlenswert, so früh wie möglich mit der Umsetzung zu beginnen.
Änderungen im Aktienrecht
12.2022
Das Parlament verabschiedete am 19. Juni 2020 eine umfassende Aktienrechtsrevision. Die weiteren Bestimmungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Sozialversicherungs-
Kennzahlen 2023
12.2022
Die wichtigsten Kennzahlen für 2023 auf einen Blick.
Revision im Erbrecht
05.2022
Der Bundesrat hat am 19. Mai 2021 entschieden, das revidierte Erbrecht auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen. Mehr über die neuen Bestimmungen im Erbrecht erfahren Sie hier.
Unbezahlter Urlaub
03.2022
Wer eine Auszeit nimmt, sollte die arbeitsrechtlichen Grundlagen und die Auswirkungen auf die Sozialversicherungen genau kennen.
Quellensteuer
02.2022
Per 1. Januar 2021 wurde die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens neu geregelt. Nachfolgend erläutern wir die wichtigsten Fragen zum Thema nachträgliche ordentliche Veranlagung.
Sozialversicherungs-
Kennzahlen 2022
01.2022
Die wichtigsten Kennzahlen für 2022 auf einen Blick.
Privatanteil Fahrzeuge
12.2021
Ab 1. Januar 2022 wird der Privatanteil für Geschäftswagen erhöht und die steuerliche Aufrechnung der Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort entfällt. Warum dürfen sich Pendelnde mit langem Arbeitsweg und Geschäftswagen freuen?
Unternehmensbewertung
10.2021
Was hat mein Unternehmen Wert? Das muss bestmöglich abgeschätzt werden.
HR Dienstleistungen
09.2021
Die Anforderungen an die Personaladministration erscheinen auf den ersten Blick übersichtlich und einfach, in der Praxis tauchen jedoch verschieden Problemstellungen auf. Wir verbinden die einzelnen Themen so, dass Sie eine gesetztes konforme Personaladministration führen.
Datenschutz
08.2021
Am 25. September 2020 hat der National- und Ständerat dem Entwurf zur Totalrevision des Datenschutzgesetzes (DSG) zugestimmt und das neue Datenschutzgesetz wird frühestens Ende 2021 in Kraft treten.
RTV Abgaben
08.2021
Seit 2019 ist jedes Unternehmen zur geräteunabhängigen Unternehmensabgabe gemäss dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) verpflichtet.
Änderungen im Aktienrecht
07.2021
Das Parlament verabschiedete am 19. Juni 2020 eine umfassende Aktienrechtsrevision. Erste Bestimmungen der Revision sind bereits per 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Das Inkrafttreten der weiteren neuen Bestimmungen und Änderungen wird im Jahr 2022 erwartet.
Sanierung von Kapitalgesellschaften
05.2021
Die COVID-19-Pandemie hat bei vielen Gesellschaften zu massiven Ertragsausfällen geführt. Die Unterstützungsmassnahmen von Bund und Kantonen können diese nicht in jedem Fall ausgleichen.
Steuererklärung 2020
03.2021
Es ist so weit: Die Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung 2020 ist auch dieses Jahr wieder eingetroffen. Nachfolgend zeigen wir diverse Punkte auf, welche in diesem Jahr beim Ausfüllen der Steuererklärung zu beachten sind.
Zusatzabzug Forschung und Entwicklung
02.2021
Mit der Einführung der Steuerreform und AHV-Finanzierung («STAF») auf den 1. Januar 2020 erhalten innovative Unternehmen in vielen Kantonen die Möglichkeiten, von zusätzlichen Steuererleichterungen zu profitieren.
Sozialversicherungs-Kennzahlen 2021
02.2021
Die wichtigsten Kennzahlen für 2021 auf einen Blick.
QR Rechnung
06.2020
Am 30. Juni 2020 wird die QR-Rechnung als neuen digitalen Einzahlungsschein in der Schweiz eingeführt.
KMU Info Coronavirus
05.2020
Die Auswirkungen von COVID-19 prägen aktuell das wirtschaftliche, private und politische Leben. Basierend auf Diskussionen auf kantonaler Ebene, bei Berufsverbänden und anlässlich der Sondersession des Parlaments im Mai 2020 haben sich diverse Themen ergeben.
Sozialversicherungs-Kennzahlen 2020
01.2020
Die wichtigsten Kennzahlen für 2020 auf einen Blick.
Unternehmenssteuerreform (STAF)
06.2019
Die Schweizer Stimmbevölkerung hat am 19. Mai 2019 das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) angenommen. Die entsprechenden Änderungen treten per 1. Januar 2020 in Kraft.
Tarifkorrektur Quellensteuer
01.2019
Personen, welche der Quellensteuer unterliegen und keine Steuererklärung einreichen, können mittels des Tarifkorrekturverfahrens zusätzliche Abzüge bei den Steuern geltend machen.
Sozialversicherungs-Kennzahlen 2019
01.2019
Die wichtigsten Kennzahlen für 2019 auf einen Blick.
Steuervorlage 17
10.2018
Die Nachfolgevorlage (bisher Steuervorlage 17, neu Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, STAF) ist auf der Zielgeraden: Im September wurde die Vorlage von den eidg. Räten verabschiedet.
Abgabe RTV
10.2018
Die Unternehmen schulden ab dem Jahr 2019 die geräteunabhängige Unternehmensabgabe gemäss Radio- und Fernsehgesetz (RTVG).
EU-Datenschutz-Grundverordnung – 2. Teil
03.2018
Der zweite Teil zur EU-DSGVO enthält eine Kurzübersicht über wichtige Regelungen der EU-DSGVO, mögliche Auswirkungen auf unterstellungspflichtige Schweizer Unternehmen und Empfehlungen mit Blick auf das Inkrafttreten der EU-DSGVO.
EU-Datenschutz-Grundverordnung – 1. Teil
03.2018
Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (EU-DSGVO) tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Diese wird auch Auswirkungen auf Schweizer Unternehmen haben. Der erste Teil der OPES Info behandelt die Frage, auf welche Schweizer Fälle die EU-DSGVO zur Anwendung kommt.
MWST – Neuerungen per 1. Januar 2018
11.2017
Am Abstimmungssonntag vom 24. September 2017 wurden u. a. über die Reform der Altersvorsorge und die Mehrwertsteuersatz-Erhöhung für die AHV abgestimmt. Beide Reformen wurden an der Urne verworfen. Eine direkte Folge der Ablehnung der Vorlagen ist, dass per 1. Januar 2018.